Rechte und Pflichten im Ehrenamt

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Lieber auf Nummer sicher gehen

Ob in der Feuerwehr, im Sportverein oder beim Schulfest – Millionen Menschen engagieren sich in Deutschland freiwillig und unentgeltlich. Doch auch das Ehrenamt ist kein rechtsfreier Raum. Wer Verantwortung übernimmt, kann im Ernstfall haftbar gemacht werden – etwa bei Pflichtverletzungen oder versäumten Aufsichtspflichten. Gleichzeitig gibt es klare gesetzliche Grundlagen, die Ehrenamtliche schützen und entlasten sollen. Der COBURGER hat sich dazu mit Wolfgang Hörnlein von der Rechtsanwaltskanzlei Hörnlein & Feyler unterhalten.

COBURGER: Herr Hörnlein, das Ehrenamt gilt als Rückgrat unserer Gesellschaft. Doch viele, die sich engagieren, wissen gar nicht genau, welche rechtlichen Regeln eigentlich gelten. Welche Gesetze bilden denn dieGrundlage für ehrenamtliches Engagement?

Wolfgang Hörnlein: Das Ehrenamt ist rechtlich vor allem im Vereinsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verankert. Dort ist geregelt, wie Vereine gegründet, organisiert und geführt werden. Daneben gelten – wie im normalen Leben auch – weitere Gesetze, etwa aus dem Steuerrecht oder dem Versicherungsrecht. Es gibt also kein eigenes „Ehrenamtsgesetz“, sondern eine Vielzahl an Regelungen, die zusammenspielen.

COBURGER: Viele haben Sorge, dass sie im Ehrenamt haft en, wenn ihnen ein Fehler unterläuft .

Wolfgang Hörnlein: Grundsätzlich gilt: Strafrechtlich ist jeder selbst verantwortlich, wenn er schuldhaft eine Pflichtverletzung begeht. Das heißt, wer grob fahrlässig oder vorsätzlich handelt, kann haftbar gemacht werden. Ob nun privat, im Job oder im Ehrenamt. Allerdings gibt es Versicherungen, die das Risiko abfedern. Wenn etwa bei einer Vereinsfahrt mit Kindern etwas passiert, greift meist die Kfz-Haftpflichtversicherung oder die private Haftpflichtversicherung des Betreuers. Zusätzlich sollte jeder Verein eine Sport- oder Vereinsversicherung abschließen – sie deckt viele Risiken ab, etwa bei Verletzungen oder Sachschäden. Wenn es sich um Tätigkeiten im halbprofessionellen Bereich handelt, ist es sinnvoll, mit der Berufsgenossenschaft zu sprechen. Dort kann man klären, ob eine Absicherung über die gesetzliche Unfallversicherung besteht.

COBURGER: Wie ist das zum Beispiel bei der Feuerwehr – wer haftet, wenn dort im Einsatz ein Fehler passiert?

Wolfgang Hörnlein: Bei der Feuerwehr handelt es sich um eine öffentliche Aufgabe, daher ist dort die Absicherung besonders geregelt. Wenn im Einsatz ein Schaden entsteht, haftet in der Regel der Träger, also die Kommune oder Gemeinde. Ehrenamtliche Feuerwehrleute sind über diese Struktur also grundsätzlich abgesichert.

COBURGER: Und wenn jemand ein Ehrenamt übernimmt, es dann aber einfach nicht ausführt – etwa, weil er keine Zeit mehr hat? Kann das rechtliche Folgen haben?

Wolfgang Hörnlein: Ja, das kann es. Wer sich verbindlich zu einer Aufgabe verpflichtet, übernimmt eine Verantwortung. Wird diese Pflicht verletzt und entsteht dadurch ein Schaden, kann theoretisch eine Haftung entstehen – entweder für den Betreff enden oder für den Verein. Das hängt aber stark vom Einzelfall ab und davon, ob tatsächlich ein Schaden und ein Verschulden vorliegen.

COBURGER: Welche besonderen rechtlichen Pflichten hat ein Vereinsvorsitzender?

Wolfgang Hörnlein: Eine ganze Menge. Grundsätzlich haftet bei einem eingetragenen Verein der Verein selbst. Doch es gibt Ausnahmen – vor allem dann, wenn steuerliche Pflichten verletzt werden. Gibt ein Vorstand etwa keine Steuererklärung ab oder führt keine Sozialabgaben für angestellte Mitarbeiter ab, haftet er persönlich. Das gilt auch bei Insolvenzverschleppung. In dieser Hinsicht ähnelt die Vereinsführung einer Unternehmensleitung.

COBURGER: Und wie sieht es mit den Vereinsmitgliedern aus – haften sie auch?

Wolfgang Hörnlein: Nein. Vereinsmitglieder haften grundsätzlich nicht, weder finanziell noch rechtlich, solange sie nicht selbst einen Schaden verursachen oder grob pflichtwidrig handeln.

COBURGER: Kann ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter verbieten, ein Ehrenamt auszuüben – etwa bei der Feuerwehr oder beim Technischen Hilfswerk?

Wolfgang Hörnlein: Grundsätzlich darf jeder ein Ehrenamt ausüben. Wenn die ehrenamtliche Tätigkeit aber die Arbeitsleistung beeinträchtigt, kann der Arbeitgeber einschreiten. Bei Feuerwehr, THW oder Reservisten ist das etwas anderes, da es sich um hoheitliche Aufgaben handelt. Hier gibt es besondere gesetzliche Regelungen, die Ehrenamtliche schützen. Trotzdem sollte man solche Dinge immer off en mit dem Arbeitgeber besprechen.

COBURGER: Was raten Sie Vereinen grundsätzlich in rechtlicher Hinsicht?

Wolfgang Hörnlein: Sorgfalt und Absicherung. Jeder Verein sollte seine Satzung regelmäßig prüfen und seine Versicherungen auf den neuesten Stand bringen. Dazu gehören Haftpflicht-, Unfall- und Vermögensschadenversicherungen. Außerdem sollten Verantwortlichkeiten klar geregelt sein – wer darf was entscheiden, wer haftet wofür? Das schafft Sicherheit, sowohl für die Engagierten als auch für den Verein selbst.

Die Fragen stellte Wolfram Hegen.

www.hoernlein-feyler.de