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Informationen von der Rechtsanwaltskanzlei Hörnlein & Feyler
Konzerte, Theaterabende oder Sportevents – viele Menschen fiebern wochenlang auf ein besonderes Ereignis hin. Doch manchmal platzen diese Pläne kurzfristig: Krankheit des Künstlers, schlechtes Wetter oder schlicht zu wenig verkaufte Tickets. Für Besucher stellt sich dann die Frage: Bekomme ich mein Geld zurück? Und wenn ja, in welchem Umfang? Der COBURGER hat sich dazu mit Lutz Lindner von der Rechtsanwaltskanzlei Hörnlein & Feyler unterhalten.
COBURGER: Herr Lindner, wenn ein Event kurzfristig abgesagt wird – was gilt grundsätzlich für die Rückerstattung?
Lutz Lindner: Grundsätzlich ist es so: Wer ein Ticket gekauft hat, hat seinen Vertrag mit dem Veranstalter geschlossen, auch wenn das Ticket über eine Verkaufsstelle oder ein Portal wie Eventim erworben wurde. Das heißt, der Veranstalter ist auch der Ansprechpartner für eine mögliche Rückerstattung.
COBURGER: Bekomme ich in jedem Fall mein Geld zurück?
Lutz Lindner: Das hängt vom Grund der Absage ab. Wird eine Veranstaltung abgesagt, weil zum Beispiel zu wenig Tickets verkauft wurden, liegt das allein im Risikobereich des Veranstalters. Dann muss der Ticketpreis komplett erstattet werden. Ebenso, wenn der Künstler aus Krankheitsgründen nicht auftreten kann oder wenn der Veranstaltungsort plötzlich nicht nutzbar ist, weil Sicherheitsauflagen nicht erfüllt werden oder ähnliches.
COBURGER: Und was ist mit den Gebühren, die beim Ticketkauf oft anfallen?
Lutz Lindner: Da wird es komplizierter. Viele große Portale erstatten zwar den reinen Ticketpreis, aber nicht immer die Vorverkaufsgebühren. Allerdings hat das Landgericht München bereits entschieden, dass eine pauschale Klausel, mit der diese Gebühren grundsätzlich einbehalten werden, unwirksam ist. Das heißt, im Zweifel können Käufer auch hier die vollständige Rückerstattung verlangen.
COBURGER: Gibt es Unterschiede zwischen einer vollständigen Absage und einem Abbruch während der Veranstaltung?
Lutz Lindner: Ja, das muss man unterscheiden. Wird ein Event abgebrochen, muss der Veranstalter anteilig erstatten – abhängig davon, wie viel der gebuchten Leistung noch erbracht wurde. Ein Beispiel: Wenn bei einem Konzert nur die Vorband spielt und der Hauptact ausfällt, kann der Besucher in der Regel den vollen Eintrittspreis zurückverlangen. Bei einer Veranstaltung mit mehreren Künstlern, bei der nur ein Teil des Programms entfällt, kann die Rückerstattung entsprechend gemindert sein.
COBURGER: Wer haftet für zusätzliche Kosten, zum Beispiel für ein gebuchtes Hotel oder Zugtickets?
Lutz Lindner: Wenn der Veranstalter kein Verschulden an der Absage trifft, haftet er auch nicht für solche Folgekosten. Wer also zum Beispiel bei einem Open-Air-Konzert von einem plötzlichen Unwetter überrascht wird, bleibt auf den zusätzlichen Ausgaben meist sitzen. Anders ist es, wenn der Veranstalter schuldhaft handelt – dann kann man auch Schadensersatz fordern, etwa für stornierte Hotelbuchungen oder verfallene Fahrtkosten.
COBURGER: Wie ist das rechtlich überhaupt einzuordnen – was für ein Vertrag liegt zwischen Käufer und Veranstalter vor?
Lutz Lindner: Juristisch handelt es sich meist um eine besondere Form des Werkvertrags. Der Veranstalter schuldet eine konkrete Leistung, nämlich die Durchführung der Veranstaltung. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, muss er auch leisten, sprich: erstatten.
Die Fragen stellte Wolfram Hegen.
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