Rechtstipp: Die lieben Nachbarn #62

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FRÜHLINGSHAFTE RECHTSTIPPS VON DER ANWALTSKANZLEI HÖRNLEIN & FEYLER

Der Frühling bringt mehr Sonne mit sich, wärmere Temperaturen, längere Tage, blühende Bäume und Blumen. Er lockt die Menschen nach draußen, endlich, in den Garten, auf die Terrasse, zum Grillen, Rasenmähen, zum Feiern und Werkeln. Aber bei aller Freude, „leider“ gilt das natürlich auch für alle. Und nicht jeder hält sich dann an die Regeln, die es zu beachten gilt im eigenen Garten, gegenüber der Natur und natürlich den lieben Nachbarn. Der COBURGER hat sich dazu mit Jürgen Hopf unterhalten, Fachanwalt bei der Rechtsanwaltskanzlei Hörnlein & Feyler.

COBURGER: April, Mai, da geht es für viele Menschen wieder in den Garten. Oft wird dann auch die Hecke geschnitten, aber ist das dann überhaupt noch erlaubt?

Jürgen Hopf: Ja, aber nur unter gewissen Voraussetzungen: Zulässig sind ab März bis Ende September nur sogenannte schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Das betrifft laut Bundesnaturschutzgesetz u.a. Bäume, die außerhalb eines Waldes stehen, Hecken und lebende Zäune.

COBURGER: Wie ist das, wenn Äste vom Nachbargrundstück ins eigene hineinwachsen, kann ich die abschneiden?

Jürgen Hopf: Das ist ein Klassiker zwischen Nachbarn. Im BGB steht, dass man den Nachbarn unter Fristsetzung auffordern muss – sollten einen die Äste stören – den Überhang wegzuschneiden. Sollte er das innerhalb einer angemessenen Frist nicht tun, kann man selbst zu Tat schreiten oder eine Fachfirma beauftragen. Die erforderlichen Kosten kann man vom Nachbar erstattet verlangen. In dem Zusammenhang der Hinweis, dass für Gewächse eine Abstandsregelung zum Nachbargrundstück besteht. In Bayern soll ein halber Meter zur Grundstücksgrenze nicht bepflanzt werden, im Abstand bis 2 Meter besteht ein Anspruch auf Rückschnitt, wenn die Gewächse über 2 Meter Höhe hinauswachsen. Wenn in diesen Bereichen etwas angepflanzt wird und man bemängelt es nicht, verjährt das nach fünf Jahren und der Baum darf stehenbleiben.

COBURGER: Großes Hobby im Frühling und Sommer ist das gemeinsame Grillen. Viele schwören nicht nur auf den Gasgrill, sondern ganz klassisch auf Holzkohle, Qualm und Rauch inklusive. Wann wird es denn für Nachbarn unzumutbar, gibt es da eine einheitliche Regelung?

Jürgen Hopf: Nein, da gibt es nur Einzelfallentscheidungen. Die Grundfrage ist immer, habe ich als Eigentümer eine Eigentumsbeeinträchtigung oder nicht. Laut § 906 BGB kann ich Gase, Dämpfe, Rauch oder Ruß nicht verbieten, wenn die Benutzung meines Grundstücks dadurch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird. Dabei ist es auch egal, ob es sich um ein freistehendes Haus handelt oder um eine Wohnung, außer es gibt eigene Regelungen z.B. einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Es gibt da immer wieder Streitigkeiten, aber nur die allerwenigsten landen vor Gericht, meistens einigt man sich doch vorher.

COBURGER: Draußen sein, Rasenmähen, Grillen, Essen, Trinken, Spielen, das alles gehört zum Sommer dazu. Nicht jedem Nachbarn gefällt das, oft geht es um Lärmbelästigung, wie ist das geregelt?

Jürgen Hopf: Da muss man unterscheiden. Rasenmähen ist grundsätzlich bundesweit laut der 32. BImSchV in allgemeinen und reinen Wohngebieten von 20 Uhr bis 7 Uhr früh sowie an Sonn- und Feiertagen verboten. Alles weitere regeln die Gemeinden, wann z.B. Ruhezeiten tagsüber einzuhalten sind. In Coburg sind laute Haus- und Gartenarbeiten zwischen 12 und 14 Uhr untersagt, außer, sie werden von einem Dienstleister ausgeführt. Was vermehrt ein Thema in Sachen Lärm wird, sind Wärmepumpen, da stören sich immer mehr Anwohner dran. Hier gilt wieder das BGB: Wird das Eigentum durch Geräuschemissionen beeinträchtigt oder nicht? Wenn nicht, muss ich das hinnehmen, wenn doch, kann ich es auf ein erträgliches Maß reduzieren lassen, beseitigen lassen kann ich die Wärmepumpe im Regelfall aber nicht. Ich kann auf jeden Fall immer nur empfehlen, bevor man zum Anwalt oder zur Polizei geht, erst das Gespräch zu suchen, bevor ein Streit eskaliert. Immerhin lebt man quasi Tür an Tür.

Die Fragen stellte Wolfram Hegen.

 

Anwaltskanzlei
Hörnlein & Feyler

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