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Wann man was wie darf
Vom ungeborenen Kind, das bereits unter bestimmten Voraussetzungen erbrechtlich geschützt ist, über den Siebenjährigen, der erste eigene Verträge schließen darf, bis zum hochbetagten Menschen, dessen Geschäftsfähigkeit nicht automatisch mit dem Alter endet: Das Recht begleitet uns durch alle Lebensphasen. Wir haben uns dazu mit Maren Feyler unterhalten, Fachanwältin für Erbrecht und Fachanwältin für Familienrecht von der Rechtsanwaltskanzlei Hörnlein & Feyler.
COBURGER: Beginnen wir ganz am Anfang: Hat ein ungeborenes Kind bereits Rechte?
Maren Feyler: Grundsätzlich beginnt die Rechtsfähigkeit mit der Geburt. Das bedeutet: Erst mit der Vollendung der Geburt kann ein Mensch Träger von Rechten und Pflichten sein. Das ungeborene Kind wird aber in bestimmten Bereichen bereits rechtlich geschützt. Ein klassisches Beispiel ist das Erbrecht: Ist ein Kind zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits gezeugt, aber noch nicht geboren, kann es später Erbe werden, wenn es lebend zur Welt kommt.
COBURGER: Mit der Geburt ist man also rechtsfähig – aber längst noch nicht geschäftsfähig.
Maren Feyler: Genau. Rechtsfähigkeit bedeutet, dass man Rechte und Pflichten haben kann. Ein Säugling kann beispielsweise Erbe eines Hauses werden oder Eigentümer eines Vermögens sein. Er kann aber natürlich nicht selbstständig einen Kaufvertrag abschließen.
COBURGER: Und mit sieben beginnt die nächste Stufe?
Maren Feyler: Ja. Kinder ab sieben Jahren sind bis zur Volljährigkeit beschränkt geschäftsfähig. Sie können bestimmte Rechtsgeschäfte selbst wirksam vornehmen, insbesondere wenn diese für sie ausschließlich rechtlich vorteilhaft sind. Sobald aber Verpflichtungen entstehen, ist grundsätzlich die Zustimmung der Eltern erforderlich.
COBURGER: Bekannt ist in diesem Zusammenhang der sogenannte Taschengeldparagraph.
Maren Feyler: Genau. Wenn ein Minderjähriger beispielsweise ein Spielzeug kauft und den Preis vollständig mit Geld bezahlt, das ihm von seinen Eltern oder anderen Personen zur freien Verfügung überlassen wurde, kann der Vertrag auch ohne zusätzliche Zustimmung der Eltern wirksam sein. Das Gesetz berücksichtigt damit die zunehmende Selbstständigkeit von Kindern und Jugendlichen.
COBURGER: Eine andere wichtige Altersgrenze ist 14 Jahre. Dann beginnt die Strafmündigkeit.
Maren Feyler: Richtig. Strafrechtlich gelten allerdings andere Regeln als im Zivilrecht. Wer jünger als 14 Jahre ist, ist strafunmündig und kann nicht strafrechtlich verurteilt werden. Zwischen 14 und 18 Jahren gilt grundsätzlich Jugendstrafrecht. Dabei wird insbesondere darauf geschaut, ob der Jugendliche geistig und sittlich bereits in der Lage war, das Unrecht seiner Tat einzusehen und entsprechend zu handeln.
COBURGER: Und zwischen 18 und 21 gibt es noch eine Besonderheit.
Maren Feyler: Ja. Mit 18 ist man zivilrechtlich volljährig und grundsätzlich vollständig geschäftsfähig. Strafrechtlich gibt es aber noch die Kategorie des sogenannten Heranwachsenden. Bei 18- bis unter 21-Jährigen kann unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin Jugendstrafrecht angewendet werden. Entscheidend sind unter anderem die persönliche Entwicklung und die Lebensumstände. Das wird im Einzelfall beurteilt.
COBURGER: Gibt es danach noch eine weitere Altersgrenze für die Geschäftsfähigkeit?
Maren Feyler: Nein. Und das ist ein ganz wichtiger Punkt: Das Gesetz kennt keine Altersgrenze, ab der ein Mensch automatisch wieder weniger geschäftsfähig wird. Ein 80-, 90- oder 95-Jähriger kann genauso uneingeschränkt geschäftsfähig sein wie ein 30-Jähriger.
COBURGER: Trotzdem hört man immer wieder, dass jemand wegen einer Demenzerkrankung nicht mehr geschäftsfähig gewesen sei.
Maren Feyler: Eine Erkrankung kann die Geschäftsfähigkeit beeinflussen, aber auch hier gibt es keine Automatismen. Entscheidend ist der konkrete geistige Zustand des Menschen zum Zeitpunkt des jeweiligen Rechtsgeschäfts. Eine Diagnose wie Demenz allein bedeutet nicht, dass jemand geschäftsunfähig ist. Es kommt darauf an, ob die betroffene Person noch in der Lage war, die Bedeutung und Folgen ihrer Entscheidung zu erkennen und ihren Willen danach auszurichten.
COBURGER: Ein weiterer verbreiteter Irrtum lautet: Wer einen gesetzlichen Betreuer hat, ist automatisch geschäftsunfähig.
Maren Feyler: Das stimmt nicht. Betreuung und Geschäftsfähigkeit sind rechtlich zwei unterschiedliche Dinge. Eine Betreuung wird eingerichtet, wenn ein volljähriger Mensch aufgrund einer Krankheit oder Behinderung seine rechtlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst besorgen kann. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass er keine eigenen wirksamen Entscheidungen mehr treffen kann.
Das Gespräch führte Wolfram Hegen.

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