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Wenn Zeugen zu Tätern werden #31

Falsches Verhalten nach Unfällen

Der tragische Unfall eines Wagens der Freiwilligen Feuerwehr Coburg im Sommer 2017 hat damals große Betroffenheit ausgelöst. Bei einer Übungsfahrt war wenige hundert Meter vom Depot der Feuerwehr entfernt ein Tanklöschfahrzeug in einer Kurve umgekippt. Dabei war der 20-jährige Beifahrer verstorben. Das Fahrzeug hatte der Vater gesteuert. Bestürzung hatte es aber auch angesichts des unangemessenen Verhaltens eines Passanten und dessen Sohn gegeben. Falsches Verhalten an einem Unfallort von Zeugen oder Passanten kann Ärger und bei gravierenden Fällen auch strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.

von Chris Winter

Während der Rettungsarbeiten nach dem Unfall mit dem Feuerwehrauto in der Neustadter Straße war es zu einem Zwischenfall mit Schaulustigen gekommen. Ein 43 Jahre alter Mann und dessen 15 Jahre alter Sohn hielten sich im abgesperrten Bereich der Unfallstelle auf. Der Vater versuchte Videoaufnahmen mit seinem Smartphone zu machen. Ein Feuerwehrmann bemerkte dies und bat die beiden, das Filmen zu unterlassen und sich von der Einsatzstelle zu entfernen. Der Familienvater war darüber so erbost, dass er dem Feuerwehrmann Schläge androhte. Wörtlich soll er laut des Polizeiberichts dem Feuerwehrmann erwidert haben, „was willst du denn von mir? Ich hau dir eine aufs Maul!“. Anstatt den Unfallort zu verlassen suchten sich die Beiden einen anderen Standort auf der anderen Straßenseite, um dort wieder zu fotografieren und zu filmen. Erst Beamte der Coburger Polizei konnten Vater und Sohn von ihrem Vorhaben abbringen. Weil Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Raum standen, sollten die Personalien der beiden aufgenommen werden. Erst auf der Dienststelle seien die Personalien „nur widerwillig“ angegeben worden.

Gegen den 43-Jährigen, der eine Drohung gegen den Feuerwehrmann ausstieß, ermittelte die Polizei wegen Nötigung, Beleidigung sowie möglicher unterlassener Hilfeleistung. Auch die Nichtangabe der Personalien stellte einer Ordnungswidrigkeit dar. Stefan Probst, Pressesprecher der Polizei, wertete die Ermittlungen als „eindeutiges Zeichen“, das an dieser Stelle gesetzt werden müsse. „Hier ist eine Grenze überschritten worden.“ Polizeibeamte, so Probst, hätten sich ja fast schon daran gewöhnt, an Unfallstellen mit Gaffern konfrontiert zu werden. Hier verletzten die Aufnahmen den „höchstpersönlichen Lebensbereich“ der Unfallopfer. Dies könne mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren geahndet werden. Weiter wurde ein Feuerwehrmann bedroht und beleidigt.

Wer Zeuge eines Unfalls wird oder als Erster zu einer Unfallstelle kommt, hat Pflichten. Der Tatbestand „unterlassene Hilfeleistung” ist alles andere als ein Kavaliersdelikt. Wer keine Hilfe leistet und/oder Hilfe herbeiruft , macht sich strafbar. Entscheidende Kriterien dabei ist gemäß Strafgesetzbuch dabei die Zumutbarkeit (siehe zu rechtlichen Fragen auch das Advertorial „Wie verhalte ich mich richtig?“ weiter unten).


„Bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes sind Erste-Hilfe-Maßnahmen von entscheidender oft lebensrettender Bedeutung. Nach einer Erhebung des ADAC muss jeder vierte Bundesbürger damit rechnen, dass er einmal im Leben auf Erste Hilfe angewiesen ist.“


„Viele Menschen bewegt die Angst, bei der Ersten Hilfe etwas falsch zu machen oder dem Unfallopfer sogar weitere Verletzungen beizubringen“, weiß Matthias Neuf vom Arbeiter-Samariter-Bund in Coburg. Aber Nichts zu tun sei der größte Fehler. „Wichtig sind eine stabile Seitenlage, Blutungen stillen und gegebenenfalls eine Herzdruckmassage“, zählt der Notfallsanitäter und ASB-Regional-Referent auf. Die Kenntnisse in Erster Hilfe haben sich mit der verpflichtenden Einführung von Ersthelfern in Betrieben gebessert. „Zehn Prozent der Belegschaft müssen als Ersthelfer ausgebildet sein. Das fordern die Berufsgenossenschaften.“ Ebenfalls würden manche Eltern einen Erste-Hilfe-Kurs wiederholen, wenn die Kinder 18 Jahre alt sind und der Führerschein ansteht.

Bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes sind Erste- Hilfe-Maßnahmen von entscheidender oft lebensrettender Bedeutung. Nach einer Erhebung des ADAC muss jeder vierte Bundesbürger damit rechnen, dass er einmal im Leben auf Erste Hilfe angewiesen ist. Ebenfalls laut Statistik unterbleibt aber in 80 Prozent der Fälle jegliche Hilfeleistung. Bei einer Umfrage im Jahr 2002 zeigte sich, dass rund 35 Millionen Bürger Bedenken haben, Erste Hilfe zu leisten, 25 Millionen würden warten, ob nicht ein anderer hilft und 28 Millionen halten die Erste Hilfe für eine Sache der Profis.

Ein besonderes Problem sind psychologische Blockaden. Innerhalb von acht Sekunden, – so die Forschung – wird die Situation vom Beobachter bemerkt, interpretiert, überdacht und entschieden. Wer dann vorbeifährt oder -geht, der hält auch nicht mehr an oder kommt nicht mehr zurück. Vor gefährlichen Situationen wollen wir uns schützen. Das ist ein Grund, warum Menschen bei Unfällen gaffen. Wir wollen nachvollziehen, was passiert ist. Eine narzisstische Motivation liegt bei Fotos und Videos von Unfällen zugrunde. Ich möchte mich durch Foto- und Videoaufnahmen bei anderen als Zeuge präsentieren. Als jemand, der besonders ist, weil er live dabei war. Hier fehlen jede Fähigkeit und Bereitschaft , die Notsituation des Unfallopfers zu erkennen.

Wichtig für eine schnelle Hilfe für Unfallopfer ist die Rettungsgasse auf Autobahnen. Zwischen der linken und der rechten bzw. der mittleren und rechten Fahrspur muss bei Staus Platz für Einsatzfahrzeuge von Polizei, Hilfsdiensten und der Straßenmeisterei gebildet und auch offengehalten werden. Zwei Punkte in der Verkehrssünderkartei in Flensburg, 200 Euro Bußgeld und ein Monat Fahrverbot können für den Fahrer fällig werden, der keine Rettungsgasse bildet. Gehen damit noch eine Behinderung, Gefährdung oder gar Sachbeschädigung einher, erhöht sich das Bußgeld um jeweils 40 Euro.

Ein Fall von unterlassener Hilfeleistung ereignete sich im Februar 2018 in Oberlauter. An einem Freitagmorgen kurz nach 7 Uhr überholte ein junger Mann eine Autofahrerin. Auf der schneeglatten Fahrbahn kam der 22-Jährige mit seinem Wagen ins Schleudern und krachte gegen einen Baum. Die überholte Frau kümmerte sich nicht um den Verunglückten und fuhr weiter. „Die Fahrerin konnte ermittelt werden“, weiß Polizeisprecher Stefan Probst. Glücklicherweise, so sein Fazit, seien dies und der filmende Vater bei dem Unfall mit dem Feuerwehrfahrzeug die beiden einzigen Fehlverhalten von Zeugen und Passanten in den letzten beiden Jahren in Coburg gewesen.


„Wer Zeuge eines Unfalls wird oder als Erster zu einer Unfallstelle kommt, hat Pflichten. Der Tatbestand ‚unterlassene Hilfeleistung‘ ist alles andere als ein Kavaliersdelikt.“


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Wie verhalte ich mich richtig?

Es ist eine Vorstellung wie in einem Horrorfilm: Nachts im dunklen Wald auf einer einsamen Landstraße quillt aus dem Nebel vor einem plötzlich der Umriss eines Fahrzeugs hervor, verbeultes Blech, Scherben, ein Mensch eingeklemmt hinter dem Lenkrad. Eine Situation, auf die wir nicht vorbereitet sind, in der der Puls hochgeht, Beklemmung aufsteigt. Was ist jetzt zu tun? Wie kann, wie muss ich helfen? Was tue ich gegen die eigene Angst? Wie verhalte ich mich richtig? Informationen dazu von Rechtsanwalt Lutz Lindner von der Kanzlei Hörnlein & Feyler in Coburg.

Die rechtliche Definition der unterlassenen Hilfeleistung ist Paragraph 323c Strafgesetzbuch (StGB) zu entnehmen: „Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft .“ Die rechtlichen Bestimmungen also sind eindeutig: Jeder muss Hilfe leisten. Allerdings ist die sogenannte Zumutbarkeit die entscheidende Frage.

Faktoren dafür sind Art und Umfang des drohenden Schadens, Schadensnähe und konkrete Rettungschancen einerseits sowie Art und Umfang des aufzuopfernden Interesses und das mit der Rettungshandlung geknüpfte Risiko andererseits. „In Zeiten, in denen in jedem Auto ein Handy ist, ist das Absetzen eines Notrufs zumutbar“, sagt Lutz Lindner zu Fällen, in denen sich Unfallzeugen einfach aus dem Staub gemacht haben.

In Sachen Erster Hilfe aber besitzen normale Autofahrer lediglich eine rudimentäre Grundausbildung. Der verpflichtende Kurs zur Führerscheinprüfung ist für die Meisten eine lang zurückliegende Ausbildung, deren Kenntnisse schon längst vergessen sind. Untersuchungen haben gezeigt, dass innerhalb von zwei Jahren das gelernte Wissen auf etwa die Hälfte zurückgeht. Wer dennoch hilft , Verletzte in Sicherheit bringt, Blutungen stillt oder Personen wiederbelebt, hat in der Regel das Recht auf seiner Seite: Im Rahmen einer Erste-Hilfe-Leistung kann der Ersthelfer grundsätzlich nämlich nicht zum Schadensersatz herangezogen werden, es sei denn, er handelt grob fahrlässig oder vorsätzlich durch unsachgemäßes Vorgehen, was zum Tode oder zu einer Verschlimmerung der Schädigung führt. Grobe Fahrlässigkeit liegt z. B. vor, wenn dem Erste-Hilfe-Leistenden persönlich vorgeworfen werden kann, einfachste Überlegungen nicht angestellt bzw. Regeln der Ersten Hilfe, die jedem anderen einleuchten, nicht beachtet zu haben. Das Fehlen von Wissen und Erste-Hilfe-Praktiken kann ihm grundsätzlich nicht als grobe Fahrlässigkeit angelastet werden.

Kommt es trotz der Hilfeleistung zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder gar zum Tod des Verletzten, so macht sich ein Ersthelfer grundsätzlich also nicht strafbar, wenn er die Hilfeleistung mit der gebotenen Sorgfalt durchführt.

„Aber niemand muss sich dabei selbst gefährden, die Eigensicherung hat stets Vorrang“, betont Lutz Lindner. Kein Ersthelfer muss in einen brennenden Wagen steigen, um möglicherweise eingeklemmte oder eingeschlossene Personen zu befreien. Kein Ersthelfer muss sich einem Fahrzeug nähern, wenn ein aufkommender Brand eindeutig erkennbar ist. Kein Ersthelfer muss einen Verletzten aus einem Auto über einem Abgrund retten, keiner muss bei einem blutenden Menschen eine Mund-zu-Mund-Beatmung vornehmen, weil er sich auch dadurch in eigene Gefahr begibt.

Oft aber sind schon der frühzeitig abgesetzte Notruf und die Absicherung einer Unfallstelle entscheidend für das Leben und Überleben von Unfallopfern.


Lutz Lindner ist bei der Kanzlei Hörnlein und Feyler in Coburg Fachanwalt für Verkehrs- und Arbeitsrecht.

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